Wohnwagen Steffen Camenz

Vermietung und Verleih

Lange Stege 58 

18273 Güstrow

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  Auszug au unseren AGB (Allgemeinen Geschäftsbedigungen)


I. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

a) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Der Mietendpreis ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung am Anfang der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig.
Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom Mieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der Mieter mit Überschreiten dieser Frist in Verzug. Danach haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

b) Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Wird das Fahrzeug nicht an der gleichen Vermietstation zurückgegeben, an der es gemietet wurde, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zu erstatten, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde.


2. Vorauszahlung

Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.


3. Fahrzeugnutzung
 

a) Berechtigung zur Fahrzeugführung

Der Mieter muss im Besitz eines gültigen Führerscheines sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigende Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der . Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.

b) Obhuts- und Mitwirkungspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vornehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter  erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen.

c) Zulässige Nutzungszwecke

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen  rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Dem Mieter wird für die Zeit der Anmietung des Anhängers ausdrücklich die sogenannte Halterhaftung nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften übertragen. Der Mieter nimmt davon ausdrücklich Kenntnis.

Vor Fahrtantritt hat der Mieter jeweils die Verkehrssicherheit des jeweils angemieteten Anhängers zu überprüfen. Der Mieter hat bei der Durchführung des Transportes mit dem Anhänger insbesondere die Vorschriften der Ladungssicherung zu beachten. Die Ladung ist gegen Verrutschen und Herabfallen zu sichern, die Ladung darf nur unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften der Höhe nach aufgeladen werden. Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine fehlerhafte Lastverteilung oder eine Überladung auch zum Kippen des Anhängers führen können. Der Mieter hat auch die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges bei der Benutzung des Anhängers zu beachten. Der Mieter hat jeweils bei der Benutzung des Anhängers so zu fahren, dass der Anhänger auch bei ungünstigen Straßenverhältnissen nicht beschädigt wird.


d) Anzeigepflicht bei Unfällen

Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z B mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

e) Rückgabe des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der Geschäfts- zeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschnitten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung, gemäß Ziff. lV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von einer Stunde bis sechs Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter  bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Bei Rückgabe des Anhängers ist der Mieter auch verpflichtet, die Fahrzeugpapiere des Anhängers in vollständigem Umfang an den Vermieter zurück zu geben. Sollte der Mieter im Zusammenhang mit der Rückgabe des Anhängers diese Fahrzeugpapiere nicht zurück geben, so ist der Vermieter seinerseits berechtigt, bis zur endgültigen Rückgabe der vollständigen Fahrzeugpapiere einen Schadensersatz im Rahmen der Mietausfallkosten zu verlangen. Die ordnungsgemäße Rückgabe der vollständigen Fahrzeugpapiere ist ebenfalls eine Hauptpflicht des Mieters.
Diese Pflichten treffen auch die Personen, die der Mieter als bevollmächtigte oder als Vertreter bereits mit der Abholung des Anhängers beauftragt hat.

4. Kündigung

Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand ist sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.


II. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrsreicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.

2. Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung: 50 Mio EUR, bei Personenschaden unbegrenzt.
b) Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden.

3. Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wäsche wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, daß eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur

Wird wahrend der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter Reparaturen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IV. dieser Bestimmungen haftet. Liegt keine schriftliche Bestätigung des Vermieters vor so muss der Mieter für die kosten aufkommen.


III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich aus weichem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.


IV. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei Drogen oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benützung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziffer 3.c), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadensfalles.

b) Die Haftungsfreistellung bei vom Mieter verursachten Schäden ist ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen.

Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder

ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

d) Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.

e) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.


V. Fälligkeit und Verjährung

1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist

von 6 Monaten nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.

2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.


Vl. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht

Erfüllungs- und Gerichtsstand ist für beide Parteien am Geschäftssitz des Vermieters.
Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.


VIl. Mündliche Nebenabsprachen

Mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages werden nur wirksam, wenn sie schriftlich zwischen beiden Parteien vereinbart und niedergelegt werden.

VIII. Datenschutz

Alle ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Sie willigen ein, dass wir Ihre Daten nur für interne Zwecke nutzen können.

Sie haben das Recht die Nutzung ihrer Daten jederzeit zu widerrufen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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