Auszug au unseren AGB (Allgemeinen
Geschäftsbedigungen)
I. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis richtet sich nach der
Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem
Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.
Der Mietendpreis ist vorbehaltlich einer anderen
schriftlichen Vereinbarung am Anfang der
vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den
Vermieter fällig.
Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom
Mieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der
Mieter mit Überschreiten dieser Frist in Verzug.
Danach haftet der Mieter für
Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen sowie
weitergehende Ansprüche des Vermieters aus
Verzug.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
b) Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das
Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag
vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Wird das
Fahrzeug nicht an der gleichen Vermietstation
zurückgegeben, an der es gemietet wurde, so ist
der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die
Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zu
erstatten, sofern keine andere schriftliche
Vereinbarung geschlossen wurde.
2. Vorauszahlung
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges
eine Vorauszahlung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Endpreises verlangen.
3. Fahrzeugnutzung
a) Berechtigung zur Fahrzeugführung
Der Mieter muss im Besitz eines gültigen
Führerscheines sein. Das Fahrzeug darf nur vom
Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und
den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen
Personen geführt werden. Der Mieter hat das
Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu
vertreten. Alle den Mieter begünstigende
Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch
zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der
Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob
berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und
der . Fahrzeugklasse entsprechenden
Fahrerlaubnis sind.
b) Obhuts- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln
und alle für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,
insbesondere die Weisungen des Vermieters im
Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den
Vermieter auf eventuell vornehmende
Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für
den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner
hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß
zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche
technische Einrichtungen zur Verhinderung eines
Diebstahls zu benutzen.
c) Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu
motorsportlichen Veranstaltungen, zu
Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder
Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen
Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des
Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten
außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit
Zustimmung des Vermieters zulässig.
Dem Mieter
wird für die Zeit der Anmietung des Anhängers
ausdrücklich die sogenannte Halterhaftung nach
den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
übertragen. Der Mieter nimmt davon ausdrücklich
Kenntnis.
Vor Fahrtantritt
hat der Mieter jeweils die Verkehrssicherheit
des jeweils angemieteten Anhängers zu
überprüfen. Der Mieter hat bei der Durchführung
des Transportes mit dem Anhänger insbesondere
die Vorschriften der Ladungssicherung zu
beachten. Die Ladung ist gegen Verrutschen und
Herabfallen zu sichern, die Ladung darf nur
unter Berücksichtigung der entsprechenden
Vorschriften der Höhe nach aufgeladen werden.
Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, dass
eine fehlerhafte Lastverteilung oder eine
Überladung auch zum Kippen des Anhängers führen
können. Der Mieter hat auch die zulässige
Anhängerlast des Zugfahrzeuges bei der Benutzung
des Anhängers zu beachten. Der Mieter hat
jeweils bei der Benutzung des Anhängers so zu
fahren, dass der Anhänger auch bei ungünstigen
Straßenverhältnissen nicht beschädigt wird.
d) Anzeigepflicht bei Unfällen
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter
unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des
Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich
unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten Der
Unfallbericht muss insbesondere Namen und
Anschriften der beteiligten Personen und
etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter
hat nach einem Unfall die Polizei zu
verständigen, soweit die zur Aufklärung des
Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf
andere Weise, z B mit Hilfe von Zeugen,
zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden
sind vom Mieter dem Vermieter sowie der
zuständigen Polizeibehörde unverzüglich
anzuzeigen.
e) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei
Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am
vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat
das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben,
wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch
den Mietgebrauch normalen Abnutzung des
Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der
Geschäfts- zeiten des Vermieters geschehen,
sofern keine andere Vereinbarung getroffen
wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als
eine Stunde überschnitten, ist der Mieter
unbeschadet einer weiteren Haftung, gemäß Ziff.
lV dieser Bedingungen verpflichtet, für den
Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung
zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von einer
Stunde bis sechs Stunden eine Tagesmiete pro
Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß
dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
Bei Rückgabe des
Anhängers ist der Mieter auch verpflichtet, die
Fahrzeugpapiere des Anhängers in vollständigem
Umfang an den Vermieter zurück zu geben. Sollte
der Mieter im Zusammenhang mit der Rückgabe des
Anhängers diese Fahrzeugpapiere nicht zurück
geben, so ist der Vermieter seinerseits
berechtigt, bis zur endgültigen Rückgabe der
vollständigen Fahrzeugpapiere einen
Schadensersatz im Rahmen der Mietausfallkosten
zu verlangen. Die ordnungsgemäße Rückgabe der
vollständigen Fahrzeugpapiere ist ebenfalls eine
Hauptpflicht des Mieters.
Diese Pflichten treffen auch die Personen, die
der Mieter als bevollmächtigte oder als
Vertreter bereits mit der Abholung des Anhängers
beauftragt hat.
4. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können den
Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den
Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen,
wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen mit
der Zahlung des Mietzinses in Rückstand ist
sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten
am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.
II. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein
verkehrsreicheres und technisch einwandfreies
Fahrzeug nebst Zubehör.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden
Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt
versichert:
a) Haftpflichtversicherung: 50 Mio EUR, bei
Personenschaden unbegrenzt.
b) Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im
Falle von Brand, Explosion, Entwendung und
Elementarereignissen sowie Glas- und
Wildschäden.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wäsche wird
vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird
dem Mieter mitgeteilt, daß eine Wartung des
Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter
verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu
gestatten und zu ermöglichen. Ist die
Durchführung der Wartung für den Vermieter
aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht
möglich, so hat der Mieter die Wartung auf
Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem
Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die
nachgewiesenen Kosten.
4. Reparatur
Wird wahrend der Mietzeit eine Reparatur
notwendig, um den Betrieb oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu
gewährleisten, darf der Mieter Reparaturen nur
mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters
beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der
Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff.
IV. dieser Bestimmungen haftet. Liegt keine
schriftliche Bestätigung des Vermieters vor so
muss der Mieter für die kosten aufkommen.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter
vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten
Personenschäden sowie bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, soweit nicht
Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
Weitergehende Ansprüche, gleich aus weichem
Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
IV. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet nach den allgemeinen
Haftungsbestimmungen, insbesondere bei Drogen
oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei
Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO
(Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm
dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im
übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle
von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der
Benützung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziffer
3.c), durch das Ladegut oder durch eine
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden
sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom
Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine
Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen
verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei
denn, die Verletzung hätte keinen Einfluß auf
die Feststellung des Schadensfalles.
b) Die Haftungsfreistellung bei vom Mieter
verursachten Schäden ist ausdrücklich im
Mietvertrag ausgeschlossen.
Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten
Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei
Totalschaden auf den Ersatz des
Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. Dem
Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem
Vermieter kein oder wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter
bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an
dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht
zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter
bleibt auch hier der Nachweis offen, daß dem
Vermieter kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
d) Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er
gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr
begeht.
e) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
V. Fälligkeit und Verjährung
1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs
gilt die Verjährungsfrist
von 6 Monaten nach § 558 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der Rückgabe
des Fahrzeuges an gerechnet.
2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen
wurde, werden die Schadensersatzansprüche des
Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn
der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in
die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf
der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall
jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des
Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich
unverzüglich und nachdrücklich um die
Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den
Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu
unterrichten.
Vl. Gerichtsstand und dem Vertrag
unterstehendes Recht
Erfüllungs- und Gerichtsstand ist für beide
Parteien am Geschäftssitz des Vermieters.
Für alle Regelungen dieses Vertrages,
einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches
Recht.
VIl. Mündliche Nebenabsprachen
Mündliche
Nebenabreden zum Mietvertrag sind unwirksam.
Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages
werden nur wirksam, wenn sie schriftlich
zwischen beiden Parteien vereinbart und
niedergelegt werden.
VIII.
Datenschutz
Alle ihre Angaben
werden vertraulich behandelt. Sie willigen ein,
dass wir Ihre Daten nur für interne Zwecke
nutzen können.
Sie haben das
Recht die Nutzung ihrer Daten jederzeit zu
widerrufen.
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